am 01.02.2023 im Nationalrat beschlossen
Whistleblower spielen eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Betrug, Korruption und Missständen in Unternehmen und unserer Gesellschaft. Dies zeigte eine Reihe von öffentlichkeitswirksamen Fällen in den vergangenen Jahren. Die Gesetzgeber arbeiten daher verstärkt an der Umsetzung landesweiter Standards. Ein wichtiger Auslöser für diese Entwicklung ist die EU-Whistleblowing-Richtlinie. Im April 2018 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie vorgelegt, die einen einheitlichen Schutz für Whistleblower bieten soll. Nach einer vorläufigen Einigung zwischen den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament im März 2019 wurde im Dezember 2019 die Richtlinie 2019/1937 verabschiedet. Die EU-Whistleblowing-Richtlinie zielt darauf ab, gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Hinweisgebern in der gesamten EU zu schaffen. Besonderer Fokus liegt hierbei auf der Einrichtung sicherer Meldewege und die Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Vergeltungsmaßnahmen.
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz gilt für Hinweisgeber*Innen,
die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu einem Rechtsträger des privaten oder öffentlichen Sektors Informationen über Rechtsverletzungen erhalten haben.
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz gilt zum Schutz von Hinweisgeber*Innen:
Das Gesetz sieht einen umfassenden Schutz der Identität der hinweisgebenden Person und aller von einer Meldung betroffenen Personen vor, wobei diese Identität grundsätzlich nur denjenigen bekannt sein darf, die die Meldung im jeweiligen Fall bearbeiten.
Ausnahmen von der Vertraulichkeitspflicht bestehen nur bei Strafverfahren, z.B. auf Anforderung der Strafverfolgungsbehörden oder auf der Grundlage eines Beschlusses in einem Verwaltungsverfahren oder eines Gerichtsbeschlusses. Der Gesetzesgeber hat hier verschiedene Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie vorgesehen.
Kernpunkt hierbei ist der Schutz vor Repressalien, d.h. Nachteilen wie Entlassungen, Abmahnungen, Disziplinarmaßnahmen, Verweigerungen von Gehaltserhöhungen oder Karriereschritten und ähnlichem aber auch Rufschädigung (schlechte Dienstzeugnisse, negative Leistungsbeurteilung) oder Mobbing (Nötigung, Einschüchterung oder Ausgrenzung)!
Das Gesetz enthält außerdem Bestimmungen über eine Entschädigung für den Fall, dass dem Hinweisgeber infolge der Repressalien finanzielle Nachteile entstanden sind. Andererseits muss der Hinweisgeber aber auch eine Entschädigung für Schäden vornehmen, die als Ergebnis einer vorsätzlichen Meldung falscher Informationen oder durch grobe Fahrlässigkeit des betreffenden Hinweisgebers entstanden sind. Im Einklang mit der Richtlinie kann sich der Hinweisgeber nur unter Einhaltung strenger Bedingungen an die Öffentlichkeit wenden, ohne seinen Schutzanspruch zu verlieren. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Gefahr einer irreversiblen Schädigung besteht.
Das HSchG enthält mehrere Schutzmaßnahmen für Hinweisgebende (unter der Voraussetzung, dass die Meldung gerechtfertigt ist und unter die Meldethemen des HSchG fällt):
Schutz vor Repressalien (siehe oben), Informationen, Beratung und Verfahrensbegleitung für Hinweisgebende, Befreiung von Haftungs- und Vertraulichkeitsverpflichtungen.
Anders als die EU-Whistleblowing-Richtlinie sieht das österreichische Gesetz jedoch keine absolute Umkehr der Beweislast vor. Nach dem HSchG muss der Hinweisgebende glaubhaft machen, dass eine Maßnahme als Vergeltung für eine Meldung getroffen wurde. Umgekehrt muss derjenige, der die Maßnahme gegen den Hinweisgebenden ergriffen hat, glaubhaft darlegen, dass andere Motive für die Maßnahme eine Rolle gespielt haben. Die Verwaltungsstrafen für die Behinderung von Hinweisgebenden, für Vergeltungsmaßnahmen oder für die Verletzung der Vertraulichkeit liegen zwischen 20.000 und 40.000 EUR, es sei denn, die Straftat ist nach anderen Vorschriften (z. B. dem Datenschutzgesetz) mit einer höheren Strafe belegt. Hinweisgebende, die wissentlich falsche oder irreführende Erklärungen abgeben, werden nicht geschützt und unterliegen Sanktionen.
Verletzungen von Vorschriften in den Bereichen:
Wir als Unternehmen haben eine interne Meldestelle eingerichtet (vertraulichehinweise@personal-zellner.at), damit die Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen unvoreingenommen, unparteilich und weisungsunabhängig erfolgt. Der Eingang einer Meldung ist bei uns zu dokumentieren und innerhalb von sieben Kalendertagen zu bestätigen. Es müssen schriftliche und/oder mündliche Meldungen möglich sein. Der Inhalt der Meldung ist zu verifizieren, wobei offenkundig falsche Hinweise zurückzuweisen sind, einem Missbrauch ist entsprechend vorzubeugen. Der Hinweisgeber ist über Folgemaßnahmen entsprechend zu informieren.
Zusätzlich zu unserem internen Meldekanal (vertraulichehinweise@personal-zellner.at) gibt es selbstverständlich externe Meldekanäle die seitens der Regierung bereitgestellt werden.
Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BKA) ist als zentrale externe Meldestelle für Informationen über Verstöße gegen Bundesvorschriften für juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts vorgesehen.
Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Bundesministerium für Inneres
Herrengasse 7
1010 Wien
Telefon: + 43 1 53 126-906800
Telefax: + 43 1 53 126-108583
E-Mail: BMI-III-BAK-SPOC@bak.gv.at
In Bezug auf öffentliche Rechtsträger, die dem Landesrecht unterliegen, sind in den jeweiligen Landesgesetzen eigene externe Meldestellen vorgesehen, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
Weitere Informationen zum HinweisgeberInnenschutzgesetz finden Sie unter folgendem Link: HSchG