12. November 2024

Gut zu wissen: Arbeiten in der Kälte

Arbeiten bei Kälte ist eine besondere Herausforderung – sowohl für den Körper als auch für den Geist. Lies in unserem Blogartikel alles zu diesem Thema.

Inhalt

Arbeiten bei Kälte ist eine besondere Herausforderung – sowohl für den Körper als auch für den Geist. Ob auf der Baustelle, im Winterdienst oder in der Logistik, trotz eisigen Temperaturen muss der Job gemacht werden. Wir haben dir einen Guide zusammengestellt, was man alles zum Thema „Arbeiten in der Kälte“ wissen sollte.

Welche Temperaturen müssen in Arbeitsräumen gewährleistet werden?

Die Lufttemperatur, die am Arbeitsplatz eingehalten werden muss, hängt von der Intensität der Körperbelastung ab. Bei geringer Körperbelastung, wie zum Beispiel im Büro, darf die Temperatur zwischen 19 und 25 °Celsius schwanken. Bei Tätigkeiten im Rahmen einer normalen Körperbelastung wie zb. einer stehenden Beschäftigung im Verkauf, kann die Raumtemperatur von 18 bis 24° Celsius reichen. Wenn es sich um eine hohe körperliche Belastung handelt, wie z.b. bei Bauarbeiten, muss eine Temperatur von mindestens 12 Grad Celsius gewährleistet sein.

Welche Regelungen gelten für Arbeiten im Freien?

Beim Arbeiten im Freien gilt für die Temperatur grundsätzlich keine Untergrenze. Bei Bedarf muss der/die Arbeitgeber/in jedoch entsprechende Maßnahmen treffen, um den Beschäftigten maximalen Arbeitskomfort zu gewährleisten. In Aufenthaltsräumen am Bau gilt die Temperaturuntergrenze von 21°C. Bei extremer Wetterlage darf die Arbeit abgebrochen werden. 

INFOBOX

Gesetzliche Grundlagen in Österreich:

  • § 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • § 28 Arbeitsstättenverordnung (AStV)

Darf man die Arbeit verweigern, wenn es zu kalt ist?

Kurz und bündig: Nein. Auch wenn die Lufttemperatur eisige -20 °C erreicht, ist ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz nicht gestattet. ABER: Ist Arbeit bei eisigen Temperaturen unvermeidbar, haben Arbeitgeber*innen dafür Sorge zu tragen, dass die Belastung der Beschäftigten möglichst verringert wird. Die Gesundheit der Arbeitnehmer*innen soll nämlich immer höchste Priorität haben und darf wegen unzumutbaren Arbeitsverhältnissen auf keinen Fall leiden.

Wenn Beschäftigte am Bau unter die Regelungen des Schlechtwetterentschädigungsgesetzes fallen, können diese während bestimmter extremer Witterungsbedingungen die Arbeit kurzfristig niederlegen (sog. „Sechziger“). 

Unternehmen müssen passende Kleidung stellen

Für alle Beschäftigten, die Kälte ausgesetzt sind, muss Wetter- und Kälteschutzkleidung (unter anderem Jacken, Schuhe, Handschuhe, Ohren- und Kopfschutz) zur Verfügung gestellt werden.

Die Kleidung muss den gesetzlichen Bestimmungen und Normen entsprechen (ÖNORM EN ISO 11079 – Erforderliche Isolation der Bekleidung – IREQ). Die Kleidung muss atmungsaktiv und bei schlechten Sichtverhältnissen mit Reflektoren ausgestattet sein. Die persönliche Schutzausrüstung ist zu erneuern, wenn sie abgetragen ist, nicht mehr zu reinigen ist oder aus einem sonstigen Grund den Schutzzweck nicht mehr erfüllt.

Sämtliche Kosten müssen vom Betrieb übernommen werden.

Tipps für frostige Temperaturen

Wir haben einige Tipps, wie ihr eure Arbeit in der Kältesaison gemütlicher gestalten könnt:  

  • Richtige Kleidung: Am besten Gewand aus Naturmaterialien wie Wolle oder Baumwolle wählen.
  • Bewegung: Regelmäßige Runden durchs Büro erhöhen die Körpertemperatur und helfen dabei, in stressigen Situationen wieder einen klaren Kopf zu bekommen.
  • Wärmende Lebensmittel: Heizen den Körper von innen auf. Nach traditioneller chinesischer Medizin gelten beispielsweise Paprika, Karotten, Kürbis, Süßkartoffeln und Nüsse als wärmende Lebensmittel. Ein deftiger Gemüseeintopf und heißer Tee danach klingen nach einer perfekten Kombi!

 

Weitere Aufwärmmöglichkeiten für Arbeiten im Freien:

  • Kälte- und Wetterschutzkleidung
  • Aufwärmpausen
  • Heiße Getränke
  • Wärmeisolierende Matten (vor allem bei ortsfesten Arbeitsplätzen)
  • Beheizte Aufenthaltsräume
  • Beheizbare Fahrkabinen und Sitze in Baufahrzeugen
  • Arbeitsunterbrechungen
  • Einhaltung von Erholungszeiten
  • Beschränkung der Beschäftigungsdauer in der Kälte

 

Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Artikel das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Arbeit verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

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