Jobinserate, Löhne und Gesetze
Von Personalmanager | 5. Januar 2012 | Kategorie: Aktuelles | Keine Kommentare »Ab jetzt gilt es
das Gleichbehandlungsgesetz einzuhalten, oder es drohen Strafen und Sanktionen. Betroffen sind alle Unternehmen die Mitarbeiter suchen und dafür Stellenausschreibungen und Jobinserate veröffentlichen. Ganz gleich, ob in Printmedien, dem Internet, oder auf anderen Plattformen, seit 1. März 2011 müssen der Stellenanzeige auch Angaben zum KV-Mindestlohn hinzugefügt werden. Darüber hinaus erklärt der Betrieb, ob eine Bereitschaft zur Überzahlung besteht. Das soll zukünftig für mehr Transparenz sorgen und dabei helfen vorhandene Ungleichgewichte bei der Entlohnung von Männern und Frauen, sowie Lohndumping zu beseiten.
Im letzten Jahr galt noch eine gewisse Schonfrist und wenn ein Unternehmen die Lohnangaben “vergessen” hat, dann wurde noch nicht sanktioniert. Aber seit 1. Jänner ist die Schonfrist vorbei und eine Vergesslichkeit, oder Schlamperei kann durchaus ins Geld gehen.
Tipps vom Profi
Als Personalberater sind wir natürlich mit der gesetzlichen Regelung bestens vertraut und wir haben das Gleichbehandlungsgesetz bereits seit 8 Monaten in der hauseigenen Jobbörse umgesetzt. Von daher haben wir genug Erfahrungswerte sammeln können, um Ihnen 5 einfache und wichtige Tipps für die Inseratengestaltung geben zu können.
- Falls Sie sich unsicher sind, ob Lohnangaben bei Ihrem speziellen Projekt angeführt werden sollen oder nicht, schlagen wir vor, die Lohnangaben im Inserat zu publizieren. Es wird niemand für die Angabe der KV-Mindestlöhne bestraft werden und Sie sind auf der sicheren Seite.
- Wenn Sie nicht wissen, woher Sie die Lohnangaben nehmen sollen, dann setzen Sie sich bitte in der Wirtschaftskammer mit Ihrer Fachgruppe in Verbindung und fragen Sie dort nach dem gültigen Kollektivvertrag. Als Unternehmer halten Sie bitte beim Anrufen Ihre WK-Mitgliedsnummer parat und dann kann Ihnen der Referent weiterhelfen und Auskunft geben.
- Wenn Sie mehrere Jobs ausschreiben möchten, dann beachten Sie bitte, dass das Entgelt für jede Verwendungsgruppe einzeln angeführt werden muss. Es genügt nicht, dass Sie zig Mitarbeiter mit unterschiedlichen Qualifikationen suchen und für jedes Inserat den selben KV-Mindestlohn heranziehen.
- Wenn Sie wissen, dass in Ihrem Betrieb ein gewisses Lohngefüge beibehalten werden soll, dann können Sie auch eine Bandbreite, oder einen Maximallohn angeben. Das ist erlaubt, solange Sie den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.
- Wenn Sie Zulagen bezahlen, dann müssen stellenbezogene Zulagen ebenfalls im Inserat angeführt werden. Das gilt beispielsweise für Kranführer, Kassiere, Filialleiter, etc.. Anders verhält es sich bei arbeitsabhängigen Zulagen, wie Schmutz- und Gefahrenzulagen, da man vorab nicht weiß ob und wieviel anfallen kann. Daher sind diese “SEG-Zulagen” nicht ins Inserat aufzunehmen.
Service für Betriebe
Wenn man die 5 Tipps im Auge behält, dann ist man beim Inserieren nach neuen Mitarbeitern auf der sicheren Seite. Falls dennoch Fragen und Unsicherheiten bestehen, dann kann man sich selbst weiter informieren. Es gibt von der Wirtschaftskammer einen ausgezeichneten Fragen- und Antwortenkatalog, der wirklich umfangreich auf das Thema eingeht.
39 FAQS ZUR GESTALTUNG DER
„INSERATE/AUSSCHREIBUNGEN MIT ENTGELTANGABEN“
GEMÄß GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ AB 1.3.2011
Immer noch unsicher?
Wenn Sie bei Ihrer Stellenausschreibung immer noch verunsichert sind und Unterstützung benötigen, dann ist es sicher ratsam sich bei der Mitarbeitersuche an einen Personaldienstleister zu wenden. Fragen Sie uns einfach unter Tel. 01 533 22 00, oder kontaktieren Sie einen unserer Mitarbeiter direkt. Wir helfen Ihnen bei der Mitarbeitersuche und anderen Personalfragen sehr gerne weiter.



